In den verschiedenen Softwaresystemen kann es an unterschiedlichen Stellen zu einer Abfrage der Patientenaufklärung kommen. Auch wenn mit Änderung zum 01.06.2019 die Information zur Patientenaufklärung nur noch bei Diagnosemeldungen erfolgen muss, hat das Krebsregister keinen Einfluss darauf, ob in den verschiedenen Schnittstellensystemen die Information auch z.B. bei Verlaufs- oder Therapiemeldungen abgefragt wird.
Sollten Sie diesbezüglich Fragen oder Anpassungswünsche an Ihr Dokumentationssystem haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Softwarehersteller.