Wenn Tumoren in paarigen Organen auftreten, sind diese als unabhängige Tumoren zu melden. 

Daher gilt für die Meldepflicht, dass für jeden Tumor separate Meldungen an das Krebsregister zu übermitteln sind. Dies umfasst alle Meldeanlässe (Diagnose, Therapien, Verläufe).

Am Beispiel Brust: Die Brust wird als paariges Organ gezählt. D.h., wenn Tumoren in der rechten und linken Brust auftreten, sind diese als zwei voneinander getrennte Erkrankungen zu betrachten und daher pro Seite eine Diagnose- und Operationsmeldung (und Verläufe) zu melden.

Es gelten folgende Ausnahmen, bei denen die Seitenangabe B = beidseits erlaubt ist (siehe Tabelle):

  • Tumoren des Ovars, der Tuben und Adnexen (bei derselben Histologie)
  • Retinoblastom des Auges
  • Wilms-Tumor der Niere